KINDESUNTERHALT

 

Grundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen unverheirateten und volljährig unverheirateten Kindern, die sich in einer Berufsaus-bildung befinden, eine Pflicht zu Kindesunterhaltszahlungen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt.


Minderjährigenunterhalt

Barunterhalt hat derjenige zu zahlen, der das Kind nicht betreut. Der andere, der betreuende Elternteil kommt seiner Unterhalts-pflicht bereits durch seine Pflege- und Erziehungsleistungen nach; er leistet Betreuungs- bzw. Naturalunterhalt.

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Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern, also nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich die Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle unterschei- det einerseits nach dem Alter des Kindes und andererseits nach der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen. Je älter das Kind und je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher wird der Unterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhalts- pflichtige zwei Unterhaltsberechtige zu bedienen hat. Für die Einordnung in die richtige Einkommensstufe ist nicht das reine durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen maßgebend, sondern vielmehr das bereinigte Nettoeinkommen. Der Unterhaltspflichtige kann gewisse monatliche Belastungen in Abzug bringen mit der Folge, dass sein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen sinkt und erst anschließend eine Eingruppierung in die Tabelle stattfindet. Damit sich der Pflichtige nicht arm rechnet, sind die Abzugsmöglichkeiten begrenzt. In Abzug gebracht werden können beispielsweise berufsbedingte Aufwen- dungen, monatliche Einzahlungen in eine private Rentenversicherung oder Kreditabtragungen für das noch gemeinsame Haus, wohingegen Wohnungsmiete die Leistungsfähigkeit nicht schmälert.


Volljährigenunterhalt

Ein volljähriges Kind muss grundsätzlich für seinen Lebensunter- halt selbst aufkommen. Hat das Kind bisher keine wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht, weil es sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, müssen die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen. Im Vergleich zu minderjährigen Kindern, bei denen nur der Nichtbetreuende Unterhalt zahlen muss, haben sich beim Volljährigenunterhalt beide Elternteile an den Unterhalts- zahlungen zu beteiligen, da nun Naturalunterhalt wegen des Alters des Kindes nicht mehr geschuldet ist. Die Haftungsanteile der Mutter und des Vaters richten sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens. Verdient der Vater demnach wesentlich mehr als die Mutter, muss er sich stärker an den Unterhaltszahlun- gen beteiligen.


Lebt das volljährige unverheiratete Kind noch zuhause, hat das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht und befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung, handelt es sich um einen sogenannten privilegierten Volljährigen mit der Konsequenz, dass es einem Minderjährigen gleichgestellt wird.

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