EHEGATTENUNTERHALT

Trennungsunterhalt

Mit einer Trennung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Maßgebend für die Höhe des Anspruchs ist das durchschnittliche bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Es gilt als erste Orientierung, dass der Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen dem Einkommen des Pflichtigen und dem Gehalt des Berechtigten besteht. Bereinigt heißt, dass der Unterhaltspflichtige beispielsweise ehebedingte Kredite, die er regelmäßig im Monat zurückzahlt, in Abzug bringen darf mit der Folge, dass seine Leistungsfähigkeit sinkt. Auch berufsbedingte Aufwendungen können grundsätzlich in Ansatz gebracht werden.

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Im ersten Jahr nach der Trennung ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, eine Tätigkeit aufzunehmen. Man gesteht ihm eine Orien- tierungsphase zu. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Welchen Umfang die Tätigkeit haben muss, hängt von vielen Faktoren ab wie beispielsweise der Frage, ob minderjährige Kinder zu betreuen sind, ob der Berechtigte erkrankt ist, welchen Bildungsstand er hat und wie schnell er wieder eine Arbeit findet. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte darauf, dass der Arbeitsmarkt keine entsprechenden Stellen anbietet, muss er dies durch eine hohe Anzahl an erfolglosen Bewerbungs- und Absageschreiben nachweisen. Kommt er dem nicht nach, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet und zwar in der Höhe, in der er mit seinem Bildungsstand ein Gehalt verdie- nen könnte.

Die Anspruchshöhe kann sich in der Trennungszeit verändern, wenn die Kinder beispielsweise älter geworden sind und der Unterhaltsberechtigte seine Arbeitszeit sukzessive erhöhen muss. Trennungsunterhalt kann in der Regel bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein eventueller Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt zu prüfen. Dieser ist ein anderer Anspruch als der auf Trennungsunterhalt und muss gesondert geltend gemacht werden. Ein Unterhaltsanspruch entsteht erst dann, wenn er gegenüber dem Pflichtigen angemahnt wurde mit der Aufforderung zu zahlen.

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Ein derartiges Aufforderungsschreiben ist äußerst wichtig, weil für die Vergangenheit kein Unterhalt mehr gefordert werden kann. Mit dem Schreiben wird der Unterhaltspflichtige gleichzeitig aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Kommt er seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann sie gerichtlich durch- gesetzt werden. Die gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich ist und für seinen Lebensunterhalt allein aufzukommen hat. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt müssen beim Nachscheidungsunterhalt grund- sätzlich sogenannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Ein klassisches Beispiel für einen solchen durch die Ehe entstandenen „Nachteil“: die Kindesmutter gibt ihre Arbeitsstelle auf, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen und verzichtet somit auf ihre berufliche Karriere. Diesen Nach- teil hat der Unterhaltspflichtige auszugleichen.

Die Unterhaltshöhe richtet sich wie beim Trennungsunterhalt nach der 3/7-Methode. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen ist die 3/7-Be- rechnung nicht anwendbar. Der Unterhaltsberechtigte muss konkret darlegen, welche Kosten er für Miete, Frisör, Kosmetik, Versicherungen, Fitnessstudio usw. monatlich aufwenden muss. Haben die Eheleute in der Vergangenheit „gut“ gelebt, ist der Bedarf und damit der Unterhaltsan- spruch des Berechtigen umso höher.

Die Unterhaltsdauer ist unterschiedlich. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sieht das Gesetz einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nur noch in sehr seltenen Fällen vor. Grundsätzlich wird der Anspruch zeitlich begrenzt. Wie viele Jahre Unterhalt zu zahlen ist, hängt davon ab, ob der Berechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Je größer die ehebeding- ten Nachteile (hohe Anzahl an Kindern, lange Abwesenheit der Mutter aus dem Job), desto länger die Unterhaltsdauer.

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