KINDERGELD

 

Das Kindergeld ist an denjenigen Elternteil auszuzahlen, bei dem das Kind tatsächlich lebt. Hat bis zur Trennung der Vater das Kin- dergeld von der Familienkasse überwiesen bekommen, lebt das Kind aber zukünftig bei der Mutter, muss bei der Familienkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden, dass nunmehr die Mutter das Kindergeld erhält. Das Kindergeld kommt auch dem Elternteil zugute, bei dem das Kind nicht lebt. Die Düsseldorfer Tabelle weist einmal den Tabellenbetrag und einmal den Zahlbetrag aus. Der Tabellenbetrag beinhaltet den Zahlbetrag plus dem hälfti- gen Kindergeld. Da dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte des Kindergeldes zugute kommen soll, muss er nur den Zahlbetrag leisten.

Beispiel:
Hat ein Vater ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 € und ist er gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem vier Jahre alten Kind unterhaltspflichtig, dann ergibt sich gemäß der Düssel- dorfer Tabelle entsprechend der 5. Einkommensgruppe und der 1. Altersstufe ein Tabellenbetrag von 381 € (2011). Da dem Vater auch das hälftige Kindergeld zugute kommen soll, hat er lediglich 289 € (2011) zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle „Tabelle Zahlbeträge“.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang auf den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt angerechnet. Ist im obigen Beispiel das Kind volljährig, hat sich die Mutter ihrem Einkommen entsprechend am Kindesunterhalt zu beteiligen. Maß- geblich ist nunmehr nicht nur das Gehalt des Vaters. Verdient die Mutter 2.000 €, ist für die Berechnung das gemeinsame Ein- kommen von 5.000 € (3.000 € Vater und 2.000 € Mutter) heranzuziehen. Das Kind hat gemäß der 10. Einkommensgruppe und der 4. Altersstufe einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Tabellenbetrages von insgesamt 781 € (2011). Das Kindergeld von 184 € (2011) ist nicht nur zur Hälfte, sondern zu 100 % von 781 € abzuziehen. Danach haben beide Elternteile an das Kind einen Unterhalt in Höhe von 597 € zu zahlen. Der Unterhalt wird nicht hälftig, sondern nach Haftungsquote aufgeteilt. Da der Vater mehr verdient als die Mutter, muss er sich auch in einem höheren Umfang am Unterhalt beteiligen.

Das Kindergeld hat direkt an das volljährige Kind zu gehen. Macht das Kind eine Berufsausbildung und wohnt es noch im Haushalt eines Elternteiles, ist ihm die Ausbildungsvergütung bis auf einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 € anzurechnen.

Wichtig: Sowohl Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als auch Studiengebühren sind nicht in den Tabellenbeträgen enthalten.

 

 

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