STEUERKLASSEN

 

Nach einer Trennung müssen die Steuerklassen nicht umgehend geändert werden. In dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, können die Ehepartner die für sie günstige Steuerklassenkombi- nation III/IV oder auch IV/IV beibehalten. Ein Wechsel muss allerdings mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden, da die Ehegatten dann dauernd voneinander getrennt leben und die Voraussetzungen für die günstigen Steuerklassenkombinationen wegfallen.

Trennt sich demnach ein Ehepaar im Juli 2012, muss es im Januar 2013 die Steuerklassen wechseln. Der Wechsel hat  entweder in die Steuerklasse I oder II zu erfolgen.

Die Ehegatten können demnach die Zusammenveranlagung für das Jahr beantragen, in dem sich die Eheleute getrennt haben. Dies ist aber nicht zwingend; auch eine getrennte Veranlagung ist möglich. Möchte ein Ehegatte die gemeinsame, der andere aber die getrennte Veranlagung, so muss der andere Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen. Hergeleitet wird diese Pflicht aus dem familienrechtlichen Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten. Andererseits ist jedoch der zustimmungsberechtigte Ehegatte dem anderen Ehegatten zum Nachteilsausgleich verpflichtet. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie eingeklagt werden.





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