UNTERHALT SELBSTÄNDIGE

 

Im Rahmen meiner familienrechtlichen Beratungen setzt gerade die Vertretung von Selbständigen und Freiberuflern Kenntnisse im Steuerrecht voraus. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Selb- ständige gegenüber seinem Ehegatten oder seinen Kindern unterhaltspflichtig ist und seine Einkommenshöhe zu errechnen ist. Bei einem Arbeitnehmer reicht zunächst ein Blick in seine Gehaltsabrechnungen; bei einem Selbständigen und Freiberufler muss sein Einkommen ermittelt werden.

Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Selbständigen ist der erzielte Gewinn maßgeblich. Dieser wird in dem kaufmännischen Jahresabschluss, der Bilanz sowie auch der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Bei Freibe- ruflern und kleineren Gewerbetreibenden ist die Einnahmen- und Überschussrechnung üblich, die als Gewinn den jährlichen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erfasst.

Im Vergleich zum Angestellten, bei dem das Gehalt lediglich des vergangenen und/oder des aktuellen Jahres Berücksichtigung findet, wird bei einem Selbständigen wegen der oft schwankenden Einkünfte auf einen Zeitraum der letzten drei Geschäftsjahre zurückgeblickt. Befindet sich der Unterhaltspflichtige mit seinem Unternehmen noch im Aufbau, können mehr als die drei Jahre herangezogen werden. Grundlage ist dann der Durchschnittswert der berücksichtigten Jahre. Ist zu vermuten, dass der Pflichtige gerade in dem laufenden Geschäftsjahr einen hohen Gewinn erzielt, kann der Unterhaltsberechtige die aktuellen BWA des Pflichtigen anfordern. Der Unterhaltspflichtige ist – ob Angestellter oder Selbständiger - zur vollständigen Auskunft über sein Einkommen verpflichtet und hat demgemäß Belege vorzulegen. Hierzu zählen beim Selbständigen mindestens Einkommen- steuererklärungen nebst Anlagen mit den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden, die Jahresabschlüsse mit Kontennachweisen sowie den Anlageverzeichnissen.

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Das steuerrechtliche Einkommen ist für unterhaltsrechtliche Zwecke zunächst als Ausgangsbasis und damit als Mindesteinkommen des Selbständigen anzusehen. Das steuerrechtliche Einkommen eines Freiberuflers/ Unternehmers ist nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen identisch. Während einerseits beispielsweise Investitionen oder Betriebsausgaben als Geschäftstätigkeit steuerrecht- lich berücksichtigt werden, müssen diese andererseits im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Betrachtung im Verhältnis zum unternehmerischen Ertrag stehen.

Bei den Betriebsausgaben ist zu prüfen, ob sie auch private Ausgaben enthalten. Betroffen ist vielfach die private Nutzung eines Fahrzeugs, Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten, Telefonkosten, Miet- und Raumkosten usw. Aus diesem Grunde ist es wichtig, sich die Konten- nachweise genau anzuschauen, denn dort sind die Ausgaben einzeln gelistet. Kosten für Personal müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis stehen, anderenfalls können sie nicht vollständig berücksichtig werden.

Ein großer Streitpunkt sind die unterschiedlichen Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten, die zwar steuerrechtlich anerkannt werden, aber bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkom- mens „gestrichen“ werden müssen. Grundsätzlich ist die lineare steuer- liche Abschreibung nach den von der Finanzverwaltung herausgege- benen AfA-Tabellen für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens auch unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Hier geht man davon aus, dass sie dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Problematisch sind die degressive Abschreibung und die Sonderabschreibungen mit Subventi- onscharakter, da diese weit über dem tatsächlichen Wertverzehr hinausgehen. Ist eine steuerrechtlich korrekte Sonderabschreibung gemacht worden, ist aus unterhaltsrechtlicher Betrachtung fiktiv linear unter Heranziehung der AfA-Tabellen abzuschreiben.

Abschreibungen für Gebäude werden aus unterhaltsrechtlicher Sicht überhaupt nicht anerkannt, weil Ihnen lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt. Auch Abschreibungen für Instandhaltungskosten können unterhaltsrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie notwendigen Erhaltungsaufwand darstellen und nicht Aufwand für Vermögensbildung.

Ist eine Gewinnermittlung nicht möglich, liegen aber Entnahmen vor, die der Selbständige für seinen privaten Verbrauch getätigt hat, sind diese zwar kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne; sie können aber im Zweifel ein Indiz für die Höhe des wirklichen Einkommens sein und somit als Hilfsmittel bei der Feststellung der tatsächlichen Einkommens- verhältnisse dienen.

Fachanwältin für Familienrecht
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